Fragen zu 'komplett 2 VDSL' und zur Auslegung der AGB

  • klopskind

    Hallo,


    ich möchte wechseln und interessiere mich für den Tarif 'komplett 2 VDSL' ohne MVLZ. Davor möchte ich allerdings noch einige Fragen klären:


    • Ich möchte meine eigene Hardware (Fritz!Box 7360) verwenden. Die
      Leistungsbeschreibung zum Tarif scheint dies ausdrücklich zu
      unterstützen, da es sich hier um """kompatible" Hardware handelt. Ist das
      korrekt? Gibt congstar die nötigen Zugangsdaten preis? Kann ich den
      Tarif bestellen ohne eine angebotene Hardware zu wählen?
    • Die AGB zum Tarif enthält den § 4.3 (2. Anstrich des 3. Anstrichs):
      Zitat

      Die überlassenen Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere [...] dürfen keine Verbindungen hergestellt werden, [...] die nicht der direkten Kommunikation zu einem anderen Teilnehmer dienen, sondern nur dem Zweck des Verbindungsaufbaus und/oder der Verbindungsdauer

      Wie ist dieser genau zu verstehen? Der Begriff "Teilnehmer" entstammt vermutlich der selben Nomenklatur wie der "TAL (Teilnehmeranschlussleitung)", oder? Was bedeutet "direkte Kommunikation" in diesem Zusammenhang konkret? Was genau ist ein Verbindungsaufbau/Verbindungsdauer (z.B. der Zugriff auf eine Internetseite eines Servers über einen Browserklienten mit ingegriertem Chat-Klienten, wie zum Beispiel der Service Chat von congsar oder der im Sozialen Netzwerk der Wahl)? Wie übt sich das bspw. auf die legale Verwendung von P2P-Netzwerken oder aus-/eingehender SSH-Verbindungen aus? Wären diese von der AGB erlaubt?

    • Die AGB enthält außerdem den § 5:
      Zitat

      Dem Kunden ist es nicht gestattet, die überlassenen Leistungen Dritten ohne vorherige Erlaubnis von congstar zum alleinigen Gebrauch zu überlassen oder an Dritte weiterzugeben.

      Also dürften etwa Dritten (z.B. Familie u. Besuch) die Leistungen gebrauchen, da ich die Leistungen weiterhin selbst gebrauche und nicht vollständig an Dritte weitergebe? Was genau bedeutet "weitergeben" in diesem Zusammenhang? Die Fritz!Box verfügt über ein Feature namens "Gastzugang" (getrenntes Netzwerk für Gäste zum Surfen/Mailen etc., die Klienten können nicht untereinander kommunizieren). Darf ich einen solchen Gastzugang also demnach betreiben? Ist die AGB mit Freifunk kompatibel?

    Für möglichst präzise Antworten wäre ich euch sehr dankbar. Ich weiß, dass dies keine rechtlich bindenden Antworten sind. Am Ende zählt die AGB. Allerdings möchte ich deswegen keinen Juristen anheuern müssen, und da liegt die Frage der Auslegung bei congstar wahrscheinlich ganz gut. Für Auslegungen von anderen Forennutzern wäre ich natürlich auch sehr dankbar.


    Zum Schluss noch ein Zitat:

    Zitat

    "... war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande." - Ludwig Thoma: Der Vertrag. In: Simplicissimus, Jg. 5, H. 52, München: Langen, 1901. S. 414

    Vielen vielen Dank!

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  • Endlich mal Jemand, der auch AGBs ließt. Bei deiner ersten Frage kann ich dir helfen, beim Rest auch nur mutmaßen.


    1. Die Fritzbox 7360 wird von congstar auch selbst vermarktet, deswegen ist das überhaupt kein Problem. Die Zugangsdaten bekommst du automatisch per Mail zugeschickt, da ist es egal welchen Router du nutzt. Bei der Bestellung kannst du einfach auswählen, ob du einen Router dazu bestellen möchtest oder nicht.


    2. Im ganzen §4.3 Sichert sich congstar ja gegegen alles Mögliche und Unmöglich ab, was mit diesem Satz direkt gemeint ist erschließt sich mir jedoch auch nicht. Interessanterweise ist dieser Paragraph, laut Google, so eins zu eins in etlichen AGBs zu finden.


    3. In diesem Paragraphen sehe ich das Problem, was Deutschland so rückschrittlich macht. In Deutschland ist es so, dass der Leitungsinhaber oft haftet, wenn mit dem Anschluss Straftaten begangen werden. Deswegen gibt es nicht wie in vielen anderen Ländern der Welt, an jeder Ecke freies WLAN. Ich denke genau darauf zielt dieser Paragraph ab. congstar sichert sich da ab, dass du als Vertragspartner auch die Haftung übernimmst. Freifunk ist damit, meiner Auffassung nach, durch die AGBs ausgeschlossen.

  • Butler Parker

  • Hilfreichste Antwort
  • Ich würde das so interpretieren:


    Zitat

    Die überlassenen Leistungen dürfen nicht missbräuchlich genutzt werden, insbesondere [...]


    Damit sichert sich Congstar gegen die Haftung aus Straftaten (z.B. Filesharing, Stalking) ab die mit deinem Anschluß begangen werden.


    Zitat

    dürfen keine Verbindungen hergestellt werden, [...] die nicht der direkten Kommunikation zu einem anderen Teilnehmer dienen, sondern nur dem Zweck des Verbindungsaufbaus und/oder der Verbindungsdauer


    Damit sind z.B. Stalker-Anrufe gemeint, ständig immer wieder neu anrufen bzw. Anrufen damit der Anschluß blockiert ist oder immer wieder eine Internet-Seite aufrufen damit sie in der Statistik aufsteigt.


    Zitat

    Dem Kunden ist es nicht gestattet, die überlassenen Leistungen Dritten ohne vorherige Erlaubnis von congstar zum alleinigen Gebrauch zu überlassen oder an Dritte weiterzugeben.


    Du wohnst in Haus A, hast aber für deinen Nachbarn (damit dürften auch volljährige Kinder gemeint sein) in Haus B den Vertrag abgeschlossen.

  • klopskind

    Hallo,


    erstmal bedanke ich mich vielmals bei euch beiden für eure Anmerkungen und Anregungen. Ich finde, dass die AGB von congstar noch vergleichsweise übersichtlich und verständlich ist. Zu den einzelnen Fragen/Anmerkungen:


    • Wäre damit schon geklärt.
    • Eine gute Anmerkung ist, dass viele Anbieter tatsächlich sehr ähnliche Formulierungen verwenden (Danke @SirFeivelLancelot). Ich denke, dass ich es nun auch besser verstehe: Man soll nicht mit zwecklosen Anfragen/Verbindungsaufbauten das Netz sinnlos belasten (Danke @Butler Parker). Darunter würden dann die bereits genannten Fälle fallen. Speziell wären hier allerdings P2P-Anwendungen. Diese bauen auch extrem viele Verbindungen auf/ab, allerdings mit dem Zweck tatsächliche Datenpakete auszutauschen. Im Torrentjargon wären das die sogenannten "chunks". Demnach würde dies also dem Kunden erlaubt sein, da es ja tatsächlich einen Zweck gibt (natürlich alles meine eigenen Auslegung).
    • Meine Auslegung ist, dass ich als Besitzer des Anschluss mit seinen Leistungen diese auch selbst nutze, und nicht anderen Personen vollständig übertrage/weitervermiete. Was den Betrieb eines Freifunk-Netzwerkes angeht, so denke ich, dass dieser demnach sogar erlaubt wäre. Nicht rechtskräftige Anhaltspunkte dafür habe ich bspw. hier finden können. Man beachte die Anbieter mit sehr ähnlichen Formulierungen, insbesondere die des Mutterkonzerns congstars.

    *Hinweis: Es handelt sich im Folgenden natürlich um meine persönlichen Auslegungen der AGB.*


    Ich wäre natürlich über weitere Auslegungen/Anmerkungen erfreut. Danke!



    Um meine Fragen etwas zu kontextualisiern:
    Momentan bin ich einfach auf der Suche nach einem schnellen Internetzugang ohne MVLZ. Leider gibt es da nicht viel Auswahl am Markt. Außerdem ist bei mir kein Kabel verfügbar.
    Bis dato bin ich bei der "EinfacheGlocke" eigentlich sehr gücklich, gerade was die Vertragsbedingungen (keine MVLZ, freie Wahl des Endgeräts, Preis) und den schnellen u. sachkundigen Support mit kostenloser Hotline angeht. Nur die Leitung ist halt extrem mau. Telefonieren und Surfen kann da schon zur Qual werden.
    Der Anbieter setzt auf betagte Indoor-Technik der netzkonsolidierenden Vordienstleister mit spanischem Namen für "telefonisch" (Umstellung auf den Anbieter, der das Privatkundengeschäft abgestieß und sich fast wie das Gütesiegel für Fischerei der MSC nennt, läuft bereits) und der nächste HVt ist weit (~4,5km) entfernt. VDSL wird mir dort nicht angeboten. Dies soll sich bis auf Weiteres auch mittelfristig nicht ändern. Schade, denn ein Outdoor-DSLAM steht keine 50m von meinem Hauseingang entfernt.


    Die einzigen Anbieter, die mir VDSL anbieten setzen scheinbar auf die das remonopolisierende, halbstaatliche, pinke Telekommunikationsunternehmen als Vordienstleister. Die Anbieter, die VDSL ohne MVLZ bei mir anbieten und freie Endgerätewahl ermöglich, kann ich damit leider an einer halben Hand abzählen.