Ich werde innerhalb meiner Ortsvorwahl umziehen und möchte meine jetzigen Vertag und Rufnummer beibehalten.

  • triffo_rudolf

    Antwort von Congstar:


    Sehr geehrter Herr Triffo,


    wir haben Ihr Anliegen geprüft und
    müssen Ihnen mitteilen, dass ein Umzug Ihres Anschlusses ohne Verlust
    der Rufnummer leider nicht möglich ist.
    Aufgrund dessen bieten wir
    Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu Ihrem Umzugsdatum an. Bitte teilen
    Sie uns Ihr Umzugsdatum schnellstmöglich mit, damit wir die Kündigung
    für Sie beauftragen können. Ihre Rufnummer(n) können Sie innerhalb von
    90 Tagen nach der Kündigung zu einem anderen Anbieter mitnehmen.


    Alternativ
    können Sie eine neue Bestellung auf http://www.congstar.de oder unter der
    Rufnummer 01806 50 75 00 (20 Cent/Verbindung aus dem deutschen
    Festnetz, Mobilfunk max. 60 Cent/Verbindung) aufgeben.


    Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Neubestellung eine neue Rufnummer
    von uns erhalten.


    Wir freuen uns Ihnen zu helfen.



    Diese Antwort ist doch eine Frechheit bei allen anderen Telefonanbieter stieß ich auch nur auf Verwunderung.


    Mod-Edit: Aufforderung zur Fremdwerbung entfernt. Bitte Forum Regeln beachten !! - Adrian P.

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Adrian P. ()

  • Zur hilfreichsten Antwort springen
  • Adrian P.

    Hallo triffo_rudolf,


    Herzlich Willkommen im congstar Forum :thumbup:


    Leider ist es tatsächlich aus technischen Gründen nicht möglich, einen Umzug mit dem DSL-Anschluß von uns zu vollziehen.
    Das zieht leider den Nachteil mit sich, das man eine neue Rufnummer bekommt, wenn man den alten Anschluß kündigt und einen neuen bestellt.
    Es tut mir leid, das wir da nichts für dich tun können.


    Ich habe deinen Beitrag in ein passenderes Forum verschoben der Übersicht halber.



    Gruß
    Adrian

  • triffo_rudolf

    Fakt 1: Innerhalb des Ortsnetzes war es selbst zu Zeiten der Wahldrehscheiben technisch kein Problem seine Nummer mitzunehmen.
    Fakt 2: Die Bundesnetzagentur schreibt das sogenannte portieren nur bei Anbieterwechsel vor ! So entsteht folgende Situation:
    Wenn ich zwei Häuser in meiner Ortschaft weiterziehe und den Telefonanbieter nicht wechsle, kann ich meine Rufnummer nicht mitnehmen !!!!!!!!


    Wenn ich zwei Häuser in meiner Ortschaft weiterziehe und den Telefonanbieter wechsle, kann ich meine Rufnummer mitnehmen !!!!!!!!!!


    wie es in ihrer oben genanten Mail auch steht.


    Das ist Ausnutzung von Regulierungs-Lücken und Kunden Veralberung.


    mit freundlichen Grüßen


    Triffo Rudolf


    PS: Heutzutage sind Ortsvorwahlen ein Anachronismus aus elektromechanischen Zeiten :?: ;( X( :cursing: :thumbdown: :thumbdown: :thumbdown:
    noch ein kleiner Tipp, auch bei Vertragsänderungen braucht der Provider die alten Nummer nicht zu übernehmen.

  • Hallo triffo_rudolf,


    schade, dass du mit der Situation unzufrieden bist. Leider können wir dir keine Alternative anbieten. Ein Umzug ist bei uns leider nur mit einer neuen Rufnummer möglich.


    Viele Grüße,
    Harry

  • triffo_rudolf

    Kann ich jetzt meine Rufnummer behalten !!!!!!!!!!!
    Ich bin auch bereit eine aufwands Entschädigung zuzahlen.


    Vorgangsnummer 2016-05-30-0089/216-6h


    Verbraucherservice der Bundesnetzagentur


    Sehr geehrter Herr Triffo,


    vielen Dank für Ihre E-Mail, mit der Sie sich über Ihre
    Rechte beim Umzug von Telekommunikationsdiensten (Internet, Telefon etc.)
    informieren möchten.


    Die Rechte des Verbrauchers beim Umzug seiner
    Telekommunikationsdienste sind in § 46 des Telekommunikationsgesetzes
    (TKG) geregelt. Wenn ein Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt und seinen
    Anbieter mit dem Umzug seiner Telekommunikationsdienste beauftragt, dann ist
    dieser gemäß § 46 Abs. 8 TKG verpflichtet, die vertraglich geschuldete
    Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten
    Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese
    Leistung dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für
    den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein
    darf, als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt.


    Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der
    Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
    von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In dieser Zeit
    besteht Anspruch auf Entgeltzahlung.


    Grundsätzlich besteht bei einem Wechsel des Anbieters ein
    Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer(n) (allgemein als Portierung
    bezeichnet).


    Wenn Sie bei einem Umzug Ihren Anbieter beauftragen, Ihre
    bisherigen Rufnummern an die neue Adresse mitzunehmen und damit an einem
    anderen Netzzugangspunkt
    zu schalten, besteht kein
    telekommunikationsrechtlicher, sondern allenfalls ein vertraglicher Anspruch
    auf Mitnahme der Rufnummer.


    Sie können allerdings nachfragen, ob Ihr Anbieter die
    Mitnahme/Beibehaltung der Rufnummer in der neuen Wohnung auf Kulanzbasis
    ermöglicht. Die bisherigen Erfahrungen auf dem Markt zeigen, dass die Mitnahme
    innerhalb einer Ortsnetzkennzahl in der Regel von den Anbietern ermöglicht
    wird. Die Mitnahme einer Festnetzrufnummer in einen anderen Ortsnetzbereich
    (andere Vorwahl) ist nicht zulässig.


    Sie wollen den Anbieter wechseln und wünschen, dass Ihre
    Rufnummer(n) vom bisherigen Anbieter zum neuen Anbieter portiert werden.


    Ein Anbieterwechsel liegt vor, wenn der Endnutzer einen
    Vertrag mit einem neuen Anbieter an seinem bisherigen Netzzugangspunkt
    abgeschlossen hat, und die Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Anbieter dort
    beendet ist. Bei einem Anbieterwechsel im Zusammenhang mit einem Umzug,
    beauftragen Sie den neuen Anbieter, den Anschluss mit Ihrer bisherigen
    Rufnummer an der neuen Adresse und damit an einem anderen Netzzugangspunkt
    zu schalten. Der Umzug von Telekommunikationsdiensten unterliegt außerdem einer
    dreimonatigen Sonderkündigungsfrist. Im vorliegenden Fall besteht kein
    telekommunikationsrechtlicher, sondern allenfalls ein vertraglicher Anspruch
    auf Mitnahme der Rufnummer.


    Sie können allerdings nachfragen, ob Ihr bisheriger Anbieter
    die Portierung auf Kulanzbasis ermöglicht. Bitte fordern Sie Ihren neuen
    Anbieter auf, sich beim bisherigen Anbieter für eine vorzeitige Portierung
    einzusetzen. Ein Rechtsanspruch auf eine vorzeitige Portierung besteht wie
    ausgeführt jedoch nicht. Die bisherigen Erfahrungen auf dem Markt zeigen
    jedoch, dass die Portierung innerhalb einer Ortsnetzkennzahl in der Regel von den
    Anbietern durchgeführt wird.


    Sollte sich die Einrichtung des Anschluss durch die
    ausstehende Portierung verzögern, können Sie Ihren neuen Anbieter auch fragen,
    ob er Ihnen für die Übergangszeit eine andere Rufnummer zuweisen kann. Ihr
    Anbieter könnte dann versuchen, Ihre bisherigen Rufnummern auf dem Wege der
    nachträglichen Portierung in den Anschluss einzubinden. Dazu gibt es keine
    Verpflichtung, aber Ihr Anbieter könnte diese Maßnahme auf Kulanzbasis
    ermöglichen.


    Die Portierung kann grundsätzlich auch nach Wirksamwerden
    der Kündigung im Wege der nachträglichen Portierung erfolgen. Die nachträgliche
    Portierung ist grundsätzlich bis zu 3 Monate nach Vertragsende möglich.


    Sollte die Portierung Ihrer Rufnummer(n) gescheitert sein,
    kommt allenfalls noch eine Wiederzuteilung der Rufnummer in Betracht. In
    Abschnitt 8.6 (Wiederzuteilung von Rufnummern an vormalige Teilnehmer) der
    Verfügung der Bundesnetzagentur Struktur und Ausgestaltung des
    Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern ist u. a. festgelegt, dass
    grundsätzlich eine Rufnummer bis zu sechs Monate nach der Kündigung eines
    Zugangs an den vormaligen Teilnehmer erneut zugeteilt werden kann. Sollte die
    Kündigung in Ihrem Fall nicht mehr als sechs Monate zurückliegen, wäre eine
    Wiederzuteilung also zulässig. Ein Rechtsanspruch auf Wiederzuteilung besteht
    jedoch nicht.


    Mit freundlichen Grüßen



    Ihr Verbraucherservice



    [email='verbraucherservice@bnetza.de'][/email]



    [font='&quot']http://www.bundesnetzagentur.de[/font]

  • Algernon Moncrieff

    Man kann auch einfach alle Passagen überlesen, die einem nicht passen.
    Die Erläuterungen des von dir hervorgehobenen Absatzes durch die BNA in den folgenden Absätzen ist sehr aufschlussreich.


    Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der
    Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
    von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In dieser Zeit
    besteht Anspruch auf Entgeltzahlung
    .


    Der Vertrag kann nicht unverändert (und das heißt auch, mit gleiche Rufnummer) fortgesetzt werden, also hast du ein Sonderkündigungsrecht. Und genau dieses Sonderkündigungsrecht bietet dir Congstar an.


    Grundsätzlich besteht bei einem Wechsel des Anbieters ein
    Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer(n) (allgemein als Portierung
    bezeichnet).


    Heißt, beim einem Wechsel des Anbieters kannst du deine Rufnummer mitnehmen.


    Wenn Sie bei einem Umzug Ihren Anbieter beauftragen, Ihre
    bisherigen Rufnummern an die neue Adresse mitzunehmen und damit an einem
    anderen Netzzugangspunkt zu schalten, besteht kein
    telekommunikationsrechtlicher, sondern allenfalls ein vertraglicher Anspruch
    auf Mitnahme der Rufnummer
    .


    Heißt, du kannst nicht einklagen, dass Congstar die Rufnummer mitnehmen soll. Aber, wenn Congstar dich nicht aus dem Vertrag rauslassen will, müssen die dir auch die Mitnahme anbieten. Allerdings zwingen die dich nicht im Vertrag zu bleiben, sondern bieten dir eine Sonderkündigung an.


    Sie können allerdings nachfragen, ob Ihr Anbieter die
    Mitnahme/Beibehaltung der Rufnummer in der neuen Wohnung auf Kulanzbasis
    ermöglicht. Die bisherigen Erfahrungen auf dem Markt zeigen, dass die Mitnahme
    innerhalb einer Ortsnetzkennzahl in der Regel von den Anbietern ermöglicht
    wird.


    Das entscheidende Stichwort hier ist, dass die Mitnahme auf Kulanzbasis möglich ist. Heißt, Congstar kann es machen, muss aber nicht. Nur, offenbar kann Congstar die Mitnahme nicht bewerkstelligen.
    Und im folgenden Absatz heißt es gleich noch einmal:


    Dazu gibt es keine
    Verpflichtung, aber Ihr Anbieter könnte diese Maßnahme auf Kulanzbasis
    ermöglichen.


    Mit anderen Worten, Congstar hält sich hier an das, was das TKG und die BNA vorgibt. Eine Rufnummernmitnahme bei einem Umzug innerhalb einer Vorwahlbereiches wäre vielleicht einmal wünschenswert, dass muss Congstar allerdings nicht anbieten (und kann es offenbar auch nicht).


    Kann ich jetzt meine Rufnummer behalten !!!!!!!!!!!


    Nope, nur wenn du den Anbieter im Rahmen des Umzuges wechselst.

  • triffo_rudolf

    Hallo
    Algernon Moncrieff


    wie gesagt ich arbeite in der Administration in der Telekommunikation. Ich las den ganzen Text und verstand ihn auch.


    Fakt 1: Laut Gesetz kann jeder Anbieter, bei jeder Änderung des Vertrages die Rufnummer ändern.( Ausnahme beim wechseles des Anbieters ( Schildbürgerstreich ) ).


    Fakt 2: das mitnehmen einer Rufnummer innerhalb eines Ortsnetzes ( Vorwahl ) ist technisch kein Problem. ( Anders wie von Congstar behautet ( Kundenvertrauen ??? ) )


    Fakt 3: Congstar besitzt in ihren Portfolio keine Option Umzug ( Warum auch immer ? )


    Fakt 4: Congstar verliert dadurch Kunden ( Kaum ein Kunde wird zu einen anderen Anbieter wechsle um danach wieder zu Congstar. )


    Fakt 5: wenn die Leitungswege bekannt sind, ist das Schalten der Rufnummer in ca. 10 min. abgeschlossen. ( Congstar kann dafür 59,99€ Gebühren berechnen ) Wenn man die Wahl besäße.


    Steht alles so in der Info der Bundesnetzagentur



    mit
    freundlichen Grüß


    Triffo Rudolf


    PS:

    Es wäre schön wenn Congstar eine solche Erklärung wie sie, abgegeben hätte. Bitte googeln sie mal nach Schildbürgerstreich.

  • Panopticon

    congstar bietet eine Rufnummermitnahme bei Umzug nicht an. Ist ärgerlich, ist aber so. Du hast selbst eine Nachricht der Bundesnetzagentur gepostet, in der sie erklärt, dass congstar dazu nicht verpflichtet ist. Von wie vielen unterschiedlichen Mitarbeitern willst du dir denn jetzt noch bestätigen lassen, dass es nicht geht?

  • hemmeneuffen

    Bei mir bis dahin das selbe Spiel, Umzug innerhalb der Ortschaft mit Rufnummernmitnahme nicht möglich.


    Jetzt kommt aber die große Frechheit:


    Email zum bereits durchgeführten Wohnungsumzug gesendet am 14.06. 08.06 Uhr dann kam eine E-Mail
    ebenfalls an diesem Tag, dass ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wurde und der Vertrag auf den 15.06.2016 gekündigt
    wird.
    --> Hallo? Niemand wollte eine Kündigung auf den 15.06.2016 wir sind noch immer in der alten Wohnung aktiv und haben
    diese auch bis zum 30.06.2016 gemietet.


    --> Der Support hat per Chat dann auf meine Anfrage, dass dies bitte auf den 30.06. verschoben wird nur gesagt, dass
    dies nicht mehr möglich ist...


    Ich bin absolut enttäuscht über diese Reaktion von Congstar und ich Idiot habe sogar noch den Anbieter an 2 weitere Leute empfohlen.


    Was ist mit meinem Recht auf Weiterversorgung durch den Provider? Kann doch nicht sein, dass ich jetzt ab morgen ohne Internetanschluss dastehe.


    Mit freundlichen Grüßen
    Helmut

  • Michael T.

  • Hilfreichste Antwort
  • Hallo hemmeneuffen,


    es tut mir leid, dass die Kommunikation nicht optimal gelaufen ist. In der ersten Mail hattest du angegeben, dass du am 11.06. umgezogen bist. Der Bearbeiter hatte daraufhin die Kündigung zu sofort eingestellt. Ich habe aber gesehen, dass du eine zweite Mail geschrieben hast und darin um eine Korrektur des Datums gebeten hattest. Und einem Kollegen gebeten, die Mail möglichst sofort zu bearbeiten. Das Kündigungsdatum sollte jetzt korrigiert sein, darüber erhälst du auch nocheinmal eine Bestätigung.


    Freundlichen Gruß
    Michael T.

  • hemmeneuffen

    Hallo,


    danke für die schnelle Reaktion, die Sache hat sich erledigt, habe eben die Bestätigung auf den 30.06. erhalten.
    Aber schade, dass ich den Provider wechseln muss damit ich meine Rufnummer behalten kann, wollte eigentlich
    den Anschluss nur umziehen nicht den Provider wechseln.


    Gruß Hemme